Formell haben Sie zwei Möglichkeiten vorzusorgen:
Jeder Mensch hat das Recht, die Art seiner Bestattung selbst zu bestimmen, wobei er in der Regel darauf vertraut, dass die Angehörigen die geäußerten Wünsche erfüllen. Es ist aber auch die Möglichkeit gegeben, die Bestattung bereits zu Lebzeiten nach Ihren Wünschen zu regeln und die Einzelheiten genau festzulegen. Dazu äußern Sie Ihre Wünsche und wir arbeiten dann einen entsprechenden Vorvertrag mit Ihnen gemeinsam aus.
In diesem Bestattungsvorsorgevertrag bestimmen Sie selbst, welche Bestattungsart für Sie in Frage kommt.
Wir überprüfen mit Ihnen gemeinsam, ob alle Unterlagen
vorhanden sind und besorgen fehlende Dokumente.
Sie suchen sich dann einen Sarg,
Sterbewäsche, eine Überurne und eventuell entsprechende Blumen aus. Entscheiden Sie
sich für eine Erdbestattung, so
suchen Sie einen entsprechenden Sarg aus und
bestimmen, ob gegebenenfalls Träger der Salzwirkerbrüderschaft
(Halloren) Ihren Sarg zum Grab geleiten. Sie bestimmen weiterhin, ob ein
Redner, Pastor oder Pfarrer die Grabrede hält und ob und wenn ja, wo
eine Zeitungsanzeige erscheinen soll, um nur einige Punkte zu nennen (siehe
Kosten der Bestattung).
Da die Bestattungsvorsorge sehr umfangreich ist, sollten Sie sich individuell von einem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl beraten lassen.
Finanziell werden Sie durch einen Bestattungsvorsorgevertrag zu Lebzeiten
nicht belastet.
Wenn Sie es wünschen, besteht jedoch die Möglichkeit ein Sparbuch
anzulegen, oder eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, deren
Höhe sich nach Ihren Wünschen und Vorstellungen richtet.
Vorsorgen heißt:
Es ist in jedem Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten.
So kann man bei einem gültigen Testament den Ehepartner oder die
im Testament bedachten Personen absichern.
Sie haben weiterhin die Möglichkeit, jemanden zu
enterben, wobei der gesetzliche Pflichtteil berücksichtigt werden
muss.
Wenn Sie es wünschen, können Sie auch Ersatzerben oder Organisationen für wohltätige Zwecke
einsetzen.
Ein Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
Ist ein Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben
oder es fehlt die handgeschriebene Unterschrift, so ist es ungültig.
Wenn Ehegatten ein Gemeinschaftliches Testament aufsetzen, so muss auch
dieses von einem Ehepartner handschriftlich verfasst werden.
Wichtig ist dabei, dass beide Ehepartner mit dem
vollständigen Namen unterschrieben haben.
Bei jedem Testament muss auch immer das Datum und der Ort der
Unterzeichnung vermerkt sein.
Sie können ein Testament auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt
aufgeben, der alles für Sie verfasst und das Testament in Amtliche
Verwahrung
nimmt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!
Sollte kein Testament vorhanden sein, so tritt die gesetzliche
Erbfolge in Kraft, die der Gesetzgeber streng geregelt hat.
Der Ehepartner des Verstorbenen hat eigenes Erbrecht.
Erst wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erben die Angehörigen zweiter Ordnung.
Sie können selbstverständlich ein Testament auch widerrufen.
Dazu muß das alte Testament ausdrücklich als ungültig
vermerkt werden.
Wenn Sie ein neues Testament verfasst haben, so setzt dieses das alte
Testament außer Kraft. Beim Notar, wo das alte Testament in
Verwahrung ist, muss der Widerruf notariell beglaubigt werden.