Zuschüsse

In einigen Fällen haben Sie im Trauerfall Anspruch auf Zuschüsse oder Beihilfen:

  • Vorschusszahlung an Witwen und Witwer
  • Waisenrenten
  • private Versicherungsleistungen
  • Berufsgenossenschaften
  • Sterbegeld für Beschädigte
  • Beihilfen für Beamte

Vorschusszahlung an Witwen und Witwer

Eine Vorschusszahlung steht jedem Ehepartner zu, wenn die verstorbene Person eine Rente bezogen hat. Diese Vorschusszahlung wird in der Höhe von 3 Rentenzahlungen gewährt. Die endgültige Hinterbliebenenrente muss von Ihnen selber beantragt werden, da hierfür noch ergänzende Unterlagen erforderlich sind. Bei der Beantragung der Rente gilt zur Zeit eine Frist von einem Jahr. Sollte in dieser Zeit die Hinterbliebenenrente nicht durch Sie beantragt sein, verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente und die Vorschusszahlung von 3 Monaten muss zurückgezahlt werden. Auch wenn Sie glauben, kein Recht auf diese Rente zu haben (eventuell eigenes Einkommen zu hoch), empfehlen wir Ihnen, den Rentenantrag in jedem Fall zu stellen. Eine Rückzahlung der 3 Monatsrenten ist dann nicht erforderlich. Beim Ausfüllen der Anträge stehen Ihnen Versichertenälteste der Leistungsträger zur Verfügung. Somit sind Sie entlastet und brauchen nur die nachfolgenden Unterlagen bereitzuhalten:

  • Personalausweis der Witwe/des Witwers,
  • Sterbeurkunde,
  • Familienstammbuch oder Eheurkunde,
  • letzter Rentenbescheid des Ehepartners,
  • Datum der ersten Rentenzahlung des Verstorbenen,
  • Beleg über Vorschusszahlung und
  • Angaben über Kontoverbindung, auf welche die Zahlungen geleistet werden sollen

Waisenrenten

Bis zum 18. Lebensjahr benötigen Sie die Geburtsurkunde. Ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr benötigen Sie zusätzlich die Bescheinigung der Berufsausbildung bzw. Schul- oder Studiumsbescheinigung.

Private Versicherungsleistungen

Wenn es von Ihnen gewünscht wird, übernehmen wir die Beantragung zur Auszahlung der Leistungen. Um hier Ihre Ansprüche geltend zu machen, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Sterbeurkunde,
  • Versicherungsschein,
  • den Nachweis über die letzte Beitragszahlung,
  • eine Vollmacht zur Bearbeitung des Antrages und
  • die Kontonummer für die Auszahlung

Berufsgenossenschaften

Die Abmeldung übernimmt der Arbeitgeber, wenn der Versicherte noch im Arbeitsverhältnis stand. Eine Mitteilung durch unser Beerdigungsinstitut erfolgt in jedem Fall. Ratsam ist es auch, sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft selber in Verbindung zu setzen. Gezahlt wird je nach Leistung der Berufsgenossenschaften.

Sterbegeld für Beschädigte

Je nach Versorgungszuwendung erhalten Hinterbliebene ein Sterbegeld in dreifacher Höhe der Versorgungsleistung, wenn Sie mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt haben.

Beihilfen für Beamte

Wenn der Verstorbene in einem Beamtenverhältnis stand, werden auch hier meistens Beihilfen gezahlt. Der Ansprechpartner ist in diesem Fall das Besoldungsamt.