Die Bestattungsvorsorge
Formell haben Sie zwei Möglichkeiten vorzusorgen:
- mit einem Vorsorgevertrag,
- mit einem Testament.
Der Vorsorgevertrag
Jeder Mensch hat das Recht, die Art seiner Bestattung selbst zu bestimmen, wobei er in der Regel darauf vertraut, dass die Angehörigen die geäußerten Wünsche erfüllen. Es ist aber auch die Möglichkeit gegeben, die Bestattung bereits zu Lebzeiten nach Ihren Wünschen zu regeln und die Einzelheiten genau festzulegen. Dazu äußern Sie Ihre Wünsche und wir arbeiten dann einen entsprechenden Vorvertrag mit Ihnen gemeinsam aus.
In diesem Bestattungsvorsorgevertrag bestimmen Sie selbst, welche Bestattungsart für Sie in Frage kommt.
Wir überprüfen mit Ihnen gemeinsam, ob alle Unterlagen vorhanden sind und besorgen fehlende Dokumente. Sie suchen sich dann einen Sarg, Sterbewäsche, eine Überurne und eventuell entsprechende Blumen aus. Entscheiden Sie sich für eine Erdbestattung suchen Sie einen entsprechenden Sarg aus und bestimmen, ob gegebenenfalls Träger der Salzwirkerbrüderschaft (Halloren) Ihren Sarg zum Grab geleiten. Sie bestimmen weiterhin, ob ein Redner, Pastor oder Pfarrer die Grabrede hält und ob und wenn ja, wo eine Zeitungsanzeige erscheinen soll, um nur einige Punkte zu nennen (siehe Kosten der Bestattung).
Da die Bestattungsvorsorge sehr umfangreich ist, sollten Sie sich individuell von einem Bestattungsinstitut Ihrer Wahl beraten lassen.
Finanziell werden Sie durch einen Bestattungsvorsorgevertrag zu Lebzeiten nicht belastet.
Wenn Sie es wünschen, besteht die Möglichkeit ein Sparbuch anzulegen oder eine Sterbegeldversicherung abzuschließen, deren Höhe sich nach Ihren Wünschen und Vorstellungen richtet.
Vorsorgen heißt:
- selbst bestimmen,
- Notwendiges regeln,
- Verantwortung in eigener Sache,
- Entlastung der Angehörigen
Das Testament
Es ist in jedem Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten.
So kann man bei einem gültigen Testament den Ehepartner oder die im Testament bedachten Personen absichern. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, jemanden zu enterben, wobei der gesetzliche Pflichtteil berücksichtigt werden muss. Wenn Sie es wünschen, können Sie auch Ersatzerben oder Organisationen für wohltätige Zwecke einsetzen. Ein Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ist ein Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschrieben oder es fehlt die handgeschriebene Unterschrift, ist es ungültig.
Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, so muss auch dieses von einem Ehepartner handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist dabei, dass beide Ehepartner mit dem vollständigen Namen unterschrieben haben. Bei jedem Testament muss auch immer das Datum und der Ort der Unterzeichnung vermerkt sein. Sie können ein Testament auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt aufgeben, der alles für Sie verfasst und das Testament in amtliche Verwahrung nimmt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!
Sollte kein Testament vorhanden sein, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die der Gesetzgeber streng geregelt hat. Der Ehepartner des Verstorbenen hat eigenes Erbrecht.
- Erben erster Ordnung: Eigene Kinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder des Verstorbenen
- Erben dritter Ordnung: Großeltern, deren Kinder sowie Kindeskinder, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins sowie deren Abkömmlinge
Erst wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, erben die Angehörigen zweiter Ordnung.
Sie können selbstverständlich ein Testament auch widerrufen. Dazu muss das alte Testament ausdrücklich als ungültig vermerkt werden. Wenn Sie ein neues Testament verfasst haben, so setzt dieses das alte Testament außer Kraft. Beim Notar, wo das alte Testament in Verwahrung ist, muss der Widerruf notariell beglaubigt werden.